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Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen

Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Auch wenn man solche Themen gerne verdrängt: Unfälle Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ehepartner, Kinder oder nahe Verwandte können in einer solchen Situation nicht automatisch für sie handeln oder sie rechtlich vertreten. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es nämlich kein gesetzliches Vertretungsrecht von Eheleuten untereinander oder von Kindern gegenüber ihren Eltern. Um ihre Interessen in einem solchen Falle zu wahren und ihre Angelegenheiten zu regeln, die das recht verschiedene Möglichkeiten vor.

Die rechtliche Betreuung

Für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, kann das Gericht für Sie einen Betreuer bestellen. Vorzugsweise wird ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Wenn dies nicht möglich ist, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Dieser kann in genau bestimmten Bereichen, den so genannten Aufgabenkreisen für Sie handeln. Aufgabenkreise sind zum Beispiel Wohnung-und Vermögensangelegenheiten sowie zum Beispiel die Gesundheitssorge.

Wichtig ist: ein Betreuer wird bestellt, sofern dieses erforderlich ist. Dieses ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es einem Bevollmächtigten gibt, der Sie rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuung nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, in denen Sie ihre Angelegenheiten nicht selber regeln können. Und letztlich darf eine Betreuung nur so lange andauern, wie Sie sie benötigen.

Gerichtliches Verfahren

Für die Bestellung eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Jeder kann selbst den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen. Aber auch Dritte, wie Familienangehörige, Nachbarn, Bekannte können die Einleitung einer Betreuung anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung erforderlich ist, erlässt es einen Beschluss, indem zum Beispiel aufgeführt wird, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer der Betreuer ist. Die Kosten, die durch das Betreuungsverfahren entstehen, sind unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gegebenenfalls von der betreuten Person selbst aus dem Vermögen zu tragen.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Dieses kann in der Erledigung von Bank-oder Versicherungsgeschäft liegen oder dem Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt und können Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann deshalb in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern. Durch eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber in den Fällen, indem diese Vollmacht Wirksamkeit entfaltet, von einer Person seines Vertrauens vertreten wird und diese auch die möglicherweise vor ab besprochenen Handlungen oder Richtlinien umsetzt.

Eine Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registriert werden. Dann ist gewährleistet, dass diese Vorsorgevollmacht später berücksichtigt wird. Nähere Informationen findet man auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob die in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten, falls sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie insbesondere festhalten, ob sie unter bestimmten Umständen lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder dieser ablehnen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wichtig ist, dass zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist. Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer sie im Falle des Falles rechtlich vertreten kann, betrifft die Patientenverfügung ausschließlich die Frage, welche medizinischen Maßnahmen sie für den Fall wünschen, dass Sie diesen Wunsch nicht mehr selbst äußern können.

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