Rechtsanwalt Thomas Czaja  |  Lindenallee 35  |  14050 Berlin    T.: +49 30 31863715 mail@ra-czaja.de

Thomas Czaja, Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Berlin, der sich vor allem mit dem Betreuungsrecht und Pflegerecht befasst? Dann sind sie bei uns genau richtig. Mein Name ist Thomas Czaja, ich bin Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg mit eigener Kanzlei seit 1996.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über unsere Tätigkeitsschwerpunkte, Informationen über unsere Rechtsanwaltskanzlei in Berlin-Charlottenburg und über aktuelle Entwicklungen auf den Rechtsgebieten, vor allem Betreuungsrecht, Pflegerecht und Baurecht.

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Dieter Trautmann - Das Drama um den Grünen-Gründer aus Berlin
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Wichtige Informationen, um für den Ernstfall vorzusorgen

Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Auch wenn man solche Themen gerne verdrängt: Unfälle Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ehepartner, Kinder oder nahe Verwandte können in einer solchen Situation nicht automatisch für sie handeln oder sie rechtlich vertreten. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es nämlich kein gesetzliches Vertretungsrecht von Eheleuten untereinander oder von Kindern gegenüber ihren Eltern. Um ihre Interessen in einem solchen Falle zu wahren und ihre Angelegenheiten zu regeln, die das recht verschiedene Möglichkeiten vor.

Die rechtliche Betreuung

Für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, kann das Gericht für Sie einen Betreuer bestellen. Vorzugsweise wird ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Wenn dies nicht möglich ist, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Dieser kann in genau bestimmten Bereichen, den so genannten Aufgabenkreisen für Sie handeln. Aufgabenkreise sind zum Beispiel Wohnung-und Vermögensangelegenheiten sowie zum Beispiel die Gesundheitssorge.

Wichtig ist: ein Betreuer wird bestellt, sofern dieses erforderlich ist. Dieses ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine Betreuung ist beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn es einem Bevollmächtigten gibt, der Sie rechtsgeschäftlich vertreten kann. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird eine Betreuung nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, in denen Sie ihre Angelegenheiten nicht selber regeln können. Und letztlich darf eine Betreuung nur so lange andauern, wie Sie sie benötigen.

Gerichtliches Verfahren

Für die Bestellung eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Jeder kann selbst den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen. Aber auch Dritte, wie Familienangehörige, Nachbarn, Bekannte können die Einleitung einer Betreuung anregen. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung erforderlich ist. Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung erforderlich ist, erlässt es einen Beschluss, indem zum Beispiel aufgeführt wird, auf welche Aufgabenkreise sich die Betreuung bezieht und wer der Betreuer ist. Die Kosten, die durch das Betreuungsverfahren entstehen, sind unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gegebenenfalls von der betreuten Person selbst aus dem Vermögen zu tragen.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten selbst zu regeln. Dieses kann in der Erledigung von Bank-oder Versicherungsgeschäft liegen oder dem Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt und können Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann deshalb in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern. Durch eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber in den Fällen, indem diese Vollmacht Wirksamkeit entfaltet, von einer Person seines Vertrauens vertreten wird und diese auch die möglicherweise vor ab besprochenen Handlungen oder Richtlinien umsetzt.

Eine Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registriert werden. Dann ist gewährleistet, dass diese Vorsorgevollmacht später berücksichtigt wird. Nähere Informationen findet man auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob die in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchten, falls sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbstverantwortlich entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie insbesondere festhalten, ob sie unter bestimmten Umständen lebensverlängernden Maßnahmen zustimmen oder dieser ablehnen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Wichtig ist, dass zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung streng zu unterscheiden ist. Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer sie im Falle des Falles rechtlich vertreten kann, betrifft die Patientenverfügung ausschließlich die Frage, welche medizinischen Maßnahmen sie für den Fall wünschen, dass Sie diesen Wunsch nicht mehr selbst äußern können.

Zur Erforderlichkeit der Betreuung

Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 225/15

Was bedeutet das? Nur weil der Vollmachtgeber grundsätzlich in der Lage wäre, einem anderen eine Vollmacht zu erteilen – weil er geschäftsfähig ist – er aber niemanden kennt oder niemanden das Vertrauen schenken kann, kann das Amtsgericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und damit die Bestellung eines Betreuers nicht verweigern.

Zum Einwilligungsvorbehalt

1. Zwar kommt ein Einwilligungsvorbehalt zur Verhinderung oder Steuerung von Tathandlungen (Alkoholkonsum) nicht in Betracht. Ist allerdings ein rechtsgeschäftliches Handeln zur oder vor der Handlung erforderlich (Kauf von Alkoholika), kann diesbezüglich ein Einwilligungsvorbehalt in Betracht kommen.
2. Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" genügt ein innerer Zusammenhang zwischen der Krankheit und der durch den Einwilligungsvorbehalt abzuwendenden Gefahr. Dieser innere Zusammenhang ist dann gegeben, wenn dem Betroffene jegliche Kritik-, Urteils- bzw. Steuerungsfähigkeit, auch bzgl. des Alkoholkonsums fehlt und Entscheidungen nicht von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig gemacht werden können (hier: aufgrund des amnestischen Syndroms).

LG München II, Beschluss vom 28. August 2015 – 6 T 5891/14

Was bedeutet das? Kauft ein Alkoholiker von seinem Geld Alkohol und begeht er dann Straftaten, weil ihm jede Einsicht fehlt, darf der Einwilligungsvorbehalt (Feststellung der Geschäftsunfähigkeit) angeordnet werden. In der Praxis dürfte es aber schwer werden, den Kauf von Alkohol vollständig zu verhindern.

Zur Fixierung im Rahmen einer genehmigten Unterbringung

a) Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. September 2012 XII ZB 543/11, FamRZ 2012, 1866).
b) Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15

Was bedeutet das? Grundsätzlich bedürfen alle Maßnahmen, die den natürlichen Bewegungsdrang des Betreuten einschränken oder verhindern (Bettgitter, Gurte etc), einer Genehmigung des Gerichtes. Auch wenn das Gericht die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Heilbehandlung angeordnet hat, ist damit nicht auch gleichzeitig die Genehmigung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen erfasst. Der Betreuer muss auch deutlich machen und bei Gericht beantragen, dass er einen solchen Antrag stellt.

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